Überhöhte Mahngebühren
sind nicht erlaubt!
Ach ja - wo immer ein ZA abzocken kann,
schreit er laut "hier"!
So verhält es sich auch mit den Mahnkosten. In vielen Fällen flattert Ihnen gar nicht erst die übliche "Zahlungserinnerung" ins Haus, sondern sofort diese Mahnung!
Wenn Sie eine Mahnung von Ihrem ZA bekommen, weil er seine - ungerechtfertigte - Rechnung bezahlt haben will, packt er Ihnen schon mal satte 8,50 bis 9,50 Euro Mahngebühren drauf.
DAS ist nicht erlaubt!
Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile.
Einen etwas älteren, aber recht informativen Artikel habe ich hier gefunden:
https://www.sueddeutsche.de/geld/mahnungen-ueber-gebuehr-bestraft-1.2537985
Dieser Artikel der Süddeutschen Zeitung befasst sich mit dem Verbraucherschutz.
Dort wird gesagt, das gar nicht alles erlaubt ist, was Verbrauchern an Zusatzkosten aufgebrummt wird. Laut geltender Rechtsprechung dürfen Unternehmen nämlich nur den tatsächlich Aufwand in Rechnung stellen, also den Betrag, der konkret angefallen ist. Dazu gehören das Porto für das verschickte Anschreiben, der Druck und das Papier. Mehr nicht.
Personal- oder Verwaltungskosten dürfen ausdrücklich nicht umgelegt werden! (OLG München, AZ: 29 U 634/11).
Eine Pauschale von fünf Euro sei bereits "überzogen", stattdessen seien 1,20 Euro angemessen.
In einem Urteil des Landgerichts Frankenthal (AZ 6 O 281/12) wird gesagt, dass selbst Mahnkosten von 4,10 Euro überhöht und allenfalls 1,50 Euro gerechtfertigt seien.
Den ganzen Artikel könne Sie unter der oben genannten Quelle bei der Süddeutschen Zeitung nachlesen und die Urteile auch im Internet finden.