Körperverletzung/Straftaten


So lange in den Köpfen derer, die sowas wie unten zu lesen verfassen, nicht angekommen ist, dass Zahnärzte tatsächlich (sehr) oft mit voller Absicht Schaden zufügen und dass man als geschädigter (Zahn-)Patient Nachweise schon deshalb nicht erbringen kann, weil als Nachweis nur gilt, was ein Sachverständiger als bewiesen erachtet hat, was also "sachverständig bewiesen" ist. Wenn aber alle Beweise eines (Zahn-)Patienten vom Sachverständigen ignoriert werden - mit Einverständnis und sogar auf Wunsch des Gerichts, sind  alle wahrheitsgemäßen Behauptungen und sind alle prägnanten Nachweise, die das menschenverachtende Agieren und die absichtlich herbeigeführten Schädigungen/Straftaten aufdecken könnten, zum Scheitern verurteilt. Wie lange wird ein geschädigter (Zahn-)Patient wohl noch dieser Willkür und diesen "erlaubten" Straftaten ausgesetzt sein?

Ich denke, der Lesende sollte sich hier erstmal seine eigene Meinung bilden, denn bei diesen Ausführungen fehlen selbst mir die Worte:

Es handelt sich um einen Ausschnitt eines mir übermittelten Schreibens aus dem Jahr 2003:

 "Nach ständiger Rechtssprechung ist jede ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme tatbestandlich eine Körperverletzung (§223 Strafgesetzbuch ‑ StGB‑), und zwar gleichgültig, ob diese erfolgreich oder missglückt, kunstgerecht oder fehlerhaft durchgeführt worden ist; daher bedarf sie jeweils einer besonderen Rechtfertigung, in der Regel durch Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung des Patienten ist ein Rechtfertigungsgrund, der dem ärztlichen Eingriff die Rechtswidrigkeit nimmt. Nach herrschender Lehrmeinung ist dagegen der Heileingriff schon tatbestandlich keine Körperverletzung, da die Behandlung des kranken Patienten zur Wiederherstellung seiner Gesundheit keine Körperverletzung darstellt. Die Behandlung muss zu Heilzwecken indiziert sein, was häufig eine Abwägung zwischen verschiedenen Methoden und Risiken voraussetzt. Der Heilzweck kann sowohl in der Erhaltung des Lebens als auch in der Beseitigung oder Linderung von Leiden liegen. Die Behandlung muss lege artis, d. H. unter Beachtung der anerkannten ärztlichen Kunstregeln durchgeführt werden. Ist der Eingriff hingegen misslungen, indem sich der Patient in einem schlechteren Zustand wiederfindet, als er ihn ohne den Eingriff erleiden müsste, so liegt tatbestandlich eine Körperverletzung vor, die jedoch unter Umständen durch eine das Erfolgsrisiko deckende Einwilligung gerechtfertigt sein kann. Bei nicht kunstgerechter Durchführung ist ein gesundheitsverschlechternder bzw. substanzverletzender Eingriff grundsätzlich tatbestandsmäßig eine Köperverletzung im Sinne des § 223 StGB und in der Regel auch rechtswidrig, da kunstwidrige Maßnahmen von der Behandlungseinwilligung als solcher normalerweise nicht mitgedeckt sind. Die Strafbarkeit hängt jedoch davon ab, ob die Kunstregeln vorsätzlich (wofür auch bedingter Vorsatz genügt) oder fahrlässig missachtet wurden. Für den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung ist der Vorsatz bzw. der bedingte Vorsatz Voraussetzung (vgl. u. a. Kommentar Schönke‑Schröder § 223 StGB Rd.‑Nr. 27 ff mit erschöpfenden Rechtsprechungs‑ und Literaturhinweisen).

Die Tatbestandsmerkmale (vorsätzlich, rechtswidrig, tätlich) müssen kumulativ vorliegen und nachgewiesen sein. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die behandelnden Zahnärzte keinen Heilungswillen hatten und vorsätzlich die Regeln der ärztlichen Kunst außer Acht ließen. Wenn Behandlungsfehler bzw. unbefriedigende Behandlungsergebnisse nicht ausgeschlossen werden können, lässt sich  hieraus jedoch nicht der Tatbestand eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ableiten. Als subjektives Angriffsmerkmal ist eine feindliche Willensrichtung erforderlich. Die Tätereinstellung beim Angriff muss gegen die Rechtsordnung auf Rechtsbruch gerichtet sein. Der Täter muss die Absicht der körperlichen Beeinträchtigung haben. Bei einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführten Behandlungsmethode ist eine feindliche Willensrichtung nicht gegeben, weil eine für den Betroffenen positive Heilungsabsicht zu unterstellen ist.

Wenn durchgeführte zahnärztliche Behandlungen mit der Einwilligung des Patienten stattfinden und bei den ärztlichen Bemühungen  Behandlungsfehler unterlaufen sind, so kann den behandelnden Zahnärzten nicht unterstellt werden, keine Heilungsabsicht und vorsätzlich die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt zu haben.

Bis zum heutigen Tag hat sich diese "ständige Rechtsprechung" nicht geändert.

Aus aktuellem Anlass: Horst Seehofer verspricht "Null Toleranz gegenüber Straftätern!"  "...wenn es um den Schutz der Bürger geht, brauchen wir einen starken Staat. Dafür werde ich sorgen.“ Fast alle ZÄ sind nachweislich Straftäter und werden von unserem Staat geschützt!  Ob Seehofer sein Versprechen halten wird, ist sehr fraglich!






Es gibt übrigens noch ganz andere Straftaten beim ZA, die ich hier einzeln behandeln und die jeweilige Verlinkung für den entsprechenden Beitrag untenstehend aktualisieren werde.

Straftat "Klinik-Mitarbeiter beklauen Patienten"